Wir sind nicht zusammen zur Schule gegangen, also bitte ich höflichst darum, dieses impertinente "Geduze" zu unterlassen - das können Sie mit Ihren Freunden aus Blumistan machen, aber nicht mit mir. Ich stelle derweil fest: Sie können Ihre Auslegung von §959 BGB nicht belegen, sind mit der Situation des Widerspruchs von wahrgenommenem Handeln und Bekundungen des Schöpfers von Freiland überfordert. Wohl wieder einer dieser Jura-Studenten, die noch nichtmal die Klausuren des ersten Semesters bestanden haben, gerade in irgendwelchen langweiligen Tutoraten lernen, wie man sich in der UB ein Buch ausleiht, aber bereits ihre gesamte Umwelt mit ihrer angeblichen Jurisprudenz nerven.
jaja ... dass du keine Ahnung hast, hättest du auch mit weniger Worten zugeben können.
Zitatwenn es Urheberrechte an solchen Projekten gibt
das ist im Grunde die einzige problematische Frage ...